Einreise- und Quarantänebestimmungen
04 June 2020 News
Verzeichnis
- Einreise
- Häusliche Quarantäne
- Durchreise
- Zusätzliche Regelungen für Fahrer, Lok- und Schiffsbesatzung und Besatzung von Luftfahrzeugen aus dem internationalen Personen- und Warenverkehr
Am 01. Juni 2020 sind folgende novellierte Maßnahmen zur Prävention der Verbreitung der Covid 19 – Pandemie in Bulgarien in Kraft getreten:
- Die Einreise von folgenden Personengruppen gilt i.d.R. als gestattet:
- Staatsangehörige der Republik Bulgarien sowie Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates und Familienangehörige von bulgarischen Staatsangehörigen,
- Staatsangehörige von Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Andorra, Monaco und der Vatikan-Stadt,
- Staatsangehörige der Republik Serbien und der Republik Nordmakedonien,
- Staatsangehörige des Vereinigten Königsreiches von Großbritannien und Nordirland,
- Drittstaatsangehörige:
- die im Besitz eines gültigen bulgarischen Aufenthaltstitels sind;
- medizinisches Personal, Wissenschaftler, Forscher, Sozialarbeiter u.ä., wenn die Einreise durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit begründet ist;
- Bediensteten von Unternehmen - bei Lieferung, Instandsetzung etc. von medizinisches Gerät, medizinischen Schutzmitteln, Arzneimitteln etc.,
- Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und anderen Mitglieder von offiziellen Delegationen; akkreditierte Diplomaten, Mitarbeiter von internationalen Organisationen, Militärangehörige und Mitarbeiter von humanitären Organisationen - bei der Ausübung ihrer offiziellen Verpflichtungen;
- die vor der Einreise einen triftigen humanitären Grund (wie z.B. dringende ärztliche Behandlung, Todesfall in der Familie etc.) glaubhaft machen können;
- Fahrer, Lok- und Schiffsbesatzung und Besatzung von Luftfahrzeugen aus dem internationalen Personen- und Warenverkehr;
- Vertreter von Wirtschafts- und Handelsunternehmen, Investoren etc.;
- dessen Einreise und Aufenthalt von Bedeutung für die Errichtung, Wartung, den Betrieb und die Sicherstellung der strategischen und kritischen Infrastruktur der Republik Bulgarien unbedingt notwendig ist, inkl. Schiffsbau und – wartung, – aufgrund eines Einladungsschreiben durch den zuständigen Minister;
- Saisonarbeiter in der Landwirtschaft und im Tourismus,
- Berufspedler – Grengänger.
Wichtig: Die Personen, die i.d.R. von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, haben bei Einreise eine schriftliche Erklärung (Vordruck) über die Einhaltung der geltenden Regelungen abzugeben und die Anweisungen der Gesundheits- und Polizeibehörden zu folgen.
2. Häusliche Quarantäne
Alle Einreisenden aus Schweden, Belgien, Republik Irland, Portugal, Spanien, Malta und Italien sowie aus allen Drittstaaten sind verpflichtet, sich einer 14-tägigen häuslichen Quarantäne zu unterziehen, mit Ausnahme von:
a) Staatsangehörigen der Republik Bulgarien, Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates, Staatsangehörigen von Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Andorra, Monaco und der Vatikan-Stadt sowie Staatsangehörigen des Vereinigten Königsreiches von Großbritannien und Nordirland:
- wenn sie bei der Einreise einen triftigen humanitären Grund (wie z.B. dringende ärztliche Behandlung, Todesfall in der Familie etc.) glaubhaft machen können
oder
- wenn sie Vertreter von Wirtschafts- und Handelsunternehmen, Investoren etc. sind und die Notwendigkeit der Einreise schriftlich vom zuständigen Ressortminister bestätigt wurde.
b) Staatsangehörige der Republik Bulgarien – Mitglieder von Schiffsbesatzungen;
c) Fahrer aus dem internationalen Personen- und Warenlandverkehr;
d) Unabhängig von der Staatsangehörigkeit
- medizinisches Personal, Wissenschaftler, Forscher, Sozialarbeiter u.ä., wenn die Einreise durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit begründet ist;
- Bediensteten von Unternehmen - bei Lieferung, Instandsetzung etc. von medizinisches Gerät, medizinischen Schutzmitteln, Arzneimitteln etc.,
- Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und anderen Mitglieder von offiziellen Delegationen; akkreditierte Diplomaten, Mitarbeiter von internationalen Organisationen, Militärangehörige und Mitarbeiter von humanitären Organisationen - bei der Ausübung ihrer offiziellen Verpflichtungen;
- Berufspedler – Grengänger.
Wichtig: Die Personen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, haben bei Einreise eine schriftliche Erklärung (Vordruck) über die Einhaltung der geltenden Regelungen abzugeben und die Anweisungen der Gesundheits- und Polizeibehörden zu folgen.
- Unter der Voraussetzung, dass die Ausreise in kürzester Zeit auf den kürzesten Weg gesichert ist, wird i.d.R. die Durchreise von folgenden Personengruppen gestattet:
a) zum Zwecke der Rückreise im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes:
- Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates und deren Familienangehörigen;
- Staatsangehörige von Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Andorra, Monaco und der Vatikan-Stadt,
- Staatsangehörige des Vereinigten Königsreiches von Großbritannien und Nordirland,
- Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ausgestellt durch einen anderen EU-Mitgliedstaates, durch Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Andorra, Monaco, Vatikan-Stadt und das Königsreich von Großbritannien und Nordirland
b) zum Zwecke der Rückreise im eigenen Land:
- Staatsangehörige der Republik Serbien, der Republik Nordmakedonien, von Montenegro und der Republik Türkei.
Wichtig: Diese Personen haben bei der Einreise eine schriftliche Erklärung (Vordruck) über die Einhaltung der geltenden Regelungen abzugeben und die Anweisungen der Gesundheits- und Polizeibehörden zu folgen.
- Zusätzliches
Zusätzliche Regelungen für Fahrer, Lok- und Schiffsbesatzung und Besatzung von Luftfahrzeugen aus dem internationalen Personen- und Warenverkehr enthalten P. 9 und P. 10 der Veordnung Nr. РД-01-285 vom 29.05.2020 des Ministers für Gesundheit (http://www.mh.government.bg/media/filer_public/2020/05/29/1590767300004document.pdf)
(aktualisiert: 02. Juni 2020)