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BOTSCHAFT DER REPUBLIK BULGARIEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Einreise- und Durchreiseregelungen an den Grenzen der Republik Bulgarien für den Zeitraum 18. Juni - 30. Juni 2020:

19 June 2020 News

1. Der reguläre Grenzübertritt wird für den Zeitraum 18. Juni - 30. Juni 2020 über allen Grenzübergangsstellen eingestellt.

2. Vom Einreiseverbot nach P. 1 sind ausgenommen:

  • a Die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und ihre Familienangehörigen;
  • bStaatsangehörige der EU und der Schengen-assoziierten Staaten Island, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein sowie von San Marino, Andorra, Monaco und der Vatikanstadt;
  • Staatsangehörige des Königsreiches Großbritannien und Nordirland;
  • Staatsangehörige der Republik Serbien, von Montenegro und Bosnien und Herzegowina;
  • Personen, die im Besitz eines gültigen bulgarischen Aufenthaltstitels sind;
  • Personen, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ausgestellt durch einen anderen EU-Mitgliedstaat oder durch einen Schengen-assoziierten Staat sowie von San Marino, Andorra, Monaco und der Vatikanstadt sind;
  • Personen, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ausgestellt durch das Königsreich Großbritannien und Nordirland sind;
  • medizinisches Personal, Wissenschaftler und Forscher sowie Sozialarbeiter, wenn die Einreise durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit begründet ist;
  • Fahrer, Lok- und Schiffsführer und Crew-Mitglieder im internationalen Personen- und Warenverkehr;
  • Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und andere Mitglieder von offiziellen Delegationen; akkreditierteDiplomaten, Mitarbeiter von internationalen Organisationen, Militärangehörige und Mitarbeiter von humanitären Organisationen, bei der Ausübung ihrer offiziellen Verpflichtungen;
  • Personen, die triftigen humanitären Gründe für die Einreise (wie z.B. dringende ärztliche Behandlung, Todesfall in der Familie etc.) zulässig nachweisen können;
  • Vertreter von Handels-, Investitions- etc. Unternehmen, wenn ihre Einreise und Aufenthalt von Bedeutung für die Errichtung, Wartung, den Betrieb und die Sicherstellung der strategischen und kritischenInfrastruktur der republik Bulgarien unbedingt notwendig ist;
  • Berufsgrenzpendler und Saisonarbeiter in der Landwirtschaft.

Wichtig: Alle Einreisenden aus Belgien, Schweden und Portugal oder aus einem Staat außerhalb der EU (ausgenommen Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Andorra, Monaco, der Vatikanstadt, der Republik Serbien, Bosnien und Herzegowina und Montenegro) unterliegen einer 14-tägigen Quarantänepflicht.

Wichtig: Von der Hausquarantänepflicht werden Mitglieder von Flugmannschaften, die während des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien das Flugzeug nicht verlassen haben, befreit.

3. Erlaubt wird die Durchreise von:

  • Staatsangehörige der EU und der Schengen-assoziierten Staaten Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein sowie von San Marino, Andorra, Monaco und der Vatikanstadt und ihren Familienangehörigen – für Rückreise im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes;
  • Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ausgestellt durch einen anderen EU-Mitgliedstaat oder durch einen Schengen-assoziierten Staat sowie von San Marino, Andorra, Monaco, von der Vatikanstadt und vom Königsreich Großbritannien und Nordirland sind - für Rückreise im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes;
  • Staatsangehörigen der Republik Serbien, der Republik Nordmazedonien, der Republik Türkei, von Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Albanien und Kosovo - für Rückreise im Herkunftsland.

Wichtig: Die Durchreise kann erlaubt werden, wenn die unverzügliche Ausreise auf dem kürzesten Weg und in kürzester Zeit gewährleistet ist.

Weitere Bestimmungen, die die Ein- und Durchreise von Fahrern des internationalen Warenverkehrs und anderen Personengruppen betreffen, sind aus der Verordnung Nr. RD-01-341 vom 17.06.2020 des Ministers für Gesundheit zu entnehmen.

 

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