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BOTSCHAFT DER REPUBLIK BULGARIEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Regelungen an den Grenzen der Republik Bulgarien

09 April 2020 News

Zur Prävention des unkontrollierten Anstiegs der Fallzahlen und der Verbreitung der Covid 19 – Pandemie in Bulgarien sind am 06. April 2020 folgende Regelungen an allen Grenzen der Republik Bulgarien in Kraft getreten:

  1. Der Grenzübertritt von allen Drittstaatsangehörigen wird vorübergehend eingestellt. 
  2. Der Grenzübertritt von Personen, die aus Italien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Deutschland, den Niederlanden, der Schweiz, Belgien, Island, Lichtenstein und Luxemburg kommen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, ist vorübergehend eingestellt.
  3. Von den Regelungen nach P. 1 und P. 2 sind ausgenommen:
  • die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und ihre Familienangehörigen sowie Personen, die im Besitz eines gültigen bulgarischen Aufenthaltstitels sind und ihre Familienangehörigen;
  • medizinisches Personal, Wissenschaftler und Forscher sowie Sozialarbeiter, wenn die Einreise durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit begründet ist;
  • Fahrer, Lok- und Schiffsführer und Crew-Mitglieder im internationalen Warenverkehr;
  • Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und andere Mitglieder von offiziellen Delegationen; akkreditierteDiplomaten, Mitarbeiter von internationalen Organisationen, Militärangehörige und Mitarbeiter von humanitären Organisationen, bei der Ausübung ihrer offiziellen Verpflichtungen;
  • Personen, die triftigen humanitären Gründe für die Einreise (wie z.B. dringende ärztliche Behandlung, Todesfall in der Familie etc.) zulässig nachweisen können;
  • Staatsangehörige der EU und der Schengen-assoziierten Staaten Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Andorra, Monaco und der Vatikan-Stadt sowie Drittstaatsangehörige, wenn ihre Präsenz von Bedeutung für die Errichtung, Wartung, den Betrieb und die Sicherstellung der strategischen und kritischen Infrastruktur der republik Bulgarien unbedingt notwendig ist;
  • Berufsgrenzpendler und Saisonarbeiter in der Landwirtschaft.

Alle Personen, die sich im Lande aufhalten, sind verpflichtet, für 14 Tage unter Hausquarantäne zu bleiben.

  1. Erlaubt wird die Durchreise von:
  • Staatsangehörigen der EU und der Schengen-assoziierten Staaten Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Andorra, Monaco und der Vatikan-Stadt und ihre Familienangehörigen für die Rückreise nach einem Staat, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben;
  • Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen längerfristigen Aufenthaltstitels, ausgestellt durch einen anderen EU –Mitgliedstaat oder durch einen Schengen-assoziierten Staat incl. San Marino, Andorra, Monaco oder den Vatikan-Stadt ausgestellt ist und ihre Familienangehörigen, für die Rückreise nach einem Staat, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben;
  • Staatsangehörigen der Republik Serbien, der Republik Nordmazedonien, Montenegro und der Türkei, für die Rückreise in das Herkunftsland;
  • die Personen nach P. 3, Buchstabe „c” gegenüber denen besondere Regelungen angewendet werden,

Die Durchreise wird erst dann erlaubt, wenn die unverzügliche Ausreise auf dem kürzesten Weg und in kürzester Zeit gewährleistet ist.

Um die Durchreise zu erlauben, muss die in der Republik Bulgarien akkreditierte diplomatische oder konsularische Vertretung des Herkunftslandes des Betroffenen (ausgenommen Personen nach P. 3, Buchstabe „c“) seine/ihre Personalien und Angaben über die geplante Durchreiseroute an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Voraus übermitteln.

Die Durchreise wird einvernehmlich zwischen den Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten und des Inneren abgestimmt. 

  1. Von der Hausquarantänepflicht werden Mitglieder von Flugmannschaften, die während des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien das Flugzeug nicht verlassen haben, befreit.

Weitere Bestimmungen regeln die Maßnahmen für Fahrer des internationalen Warenverkehrs etc.

 

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